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   BGH, 09.10.1986 - IX ZR 196/85   

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https://dejure.org/1986,10017
BGH, 09.10.1986 - IX ZR 196/85 (https://dejure.org/1986,10017)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1986 - IX ZR 196/85 (https://dejure.org/1986,10017)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1986 - IX ZR 196/85 (https://dejure.org/1986,10017)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.06.1966 - VI ZR 253/64

    Erwirkung eines Arrestbefehls zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen -

    Auszug aus BGH, 09.10.1986 - IX ZR 196/85
    Der Grundsatz gilt entgegen der Meinung der Revision auch dann, wenn vor der Eintragung der Eigentumsänderung eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Anfechtungsgegners in das Grundbuch eingetragen worden ist; das folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1966 - VI ZR 253/64, NJW 1966, 1749.
  • BGH, 27.06.1966 - III ZR 112/65

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vereinigten Staaten von

    Auszug aus BGH, 09.10.1986 - IX ZR 196/85
    Der Grundsatz gilt entgegen der Meinung der Revision auch dann, wenn vor der Eintragung der Eigentumsänderung eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Anfechtungsgegners in das Grundbuch eingetragen worden ist; das folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1966 - VI ZR 253/64, NJW 1966, 1749.
  • BGH, 02.12.1987 - IVa ZR 149/86

    Fristbeginn bei Grundstücksschenkung

    Diese klare Lösung hat zudem den Vorzug, daß damit auf denselben Stichtag abgestellt wird, der für die Bewertung gemäß § 2325 Abs. 2 BGB maßgebend (BGHZ 65, 75, 76) und auf den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch im Anfechtungsrecht abzustellen ist (Urteile vom 9. Februar 1955 - IV ZR 173/54 - LM Nr. 3 zu § 3 AnfG; 28. Juni 1966 - VI ZR 253/64 - NJW 1966, 1749; zuletzt Beschluß vom 9. Oktober 1966 - IX ZR 196/85; vgl. auch zum Höferecht: BGH Urteil vom 24. April 1986 - BLw 9/85 - LM Nr. 15 zu § 12 HöfeO Bl. 1 R oben).
  • BGH, 06.05.1987 - IVa ZR 41/86

    Feststellung der Leistungszeit bei mehreren Zuwendungen aufgrund eines

    Sähe man die Eintragung als maßgebend für den Fristbeginn an, so hätte das den Vorteil, daß auf denselben Stichtag abgestellt würde, der in BGHZ 65, 75, 76 auch für die Bewertung gemäß § 2325 Abs. 2 BGB als entscheidend angesehen wurde und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch im Anfechtungsrecht (vgl. Urteil vom 9.2.1955 - IV ZR 173/54 - LM AnfG § 3 Nr. 3; zuletzt Beschluß vom 9.10.1986 - IX ZR 196/85 -) maßgebend ist.
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